„Neue Perspektiven auch für Bibliotheken und Büchereien in Bayern“

08.06.2021

Angesichts der sich erfreulich entwickelnden Inzidenzzahlen ergeben sich auch für die bayerischen Bibliotheken und Büchereien mit den neuen Lockerungen ab dieser Woche (ab 7. Juni) weitere Möglichkeiten. Darüber informiert aktuell der Vorsitzende des Bayerischen Bibliotheksverbandes (BBV) Dr. Gerhard Hopp, MdL: „Nachdem unsere Büchereien und Bibliotheken in den vergangenen Monaten erfreulicherweise inzidenzunabhängig und unter Einhaltung von strengen Hygienerichtlinien öffnen durften, ergeben sich nun für alle Landkreise unterhalb einer Inzidenz von 100 weitere Möglichkeiten, den Betrieb für Veranstaltungen und Besucher zu öffnen. 

Bei Landkreisen über 100 greift weiterhin die Bundesnotbremse. Großer Dank gebührt dem Bayerischen Wissenschaftsministerium mit Staatsminister Bernd Sibler an der Spitze für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in den letzten Monaten der Pandemie“, so Dr. Hopp. Für Familien, Schüler und Studenten sowie die zahlreichen Nutzer in ganz Bayern sei dies eine sehr gute Nachricht, betont der BBV-Vorsitzende, der allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen ausdrücklich für ihr großes Engagement dankte und über die neue Infektionsschutzverordnung informierte.
 
Hygienemaßnahmen im Betrieb
 
Beim Bücherei- und Bibliotheksbetrieb sind insbesondere folgende Maßnahmen weiter einzuhalten:  Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern, Besucher-Höchstzahl von 1 / 10 qm Fläche für die ersten 800 qm (sowie ggf. zusätzlich 1 / 20 qm für die restliche Fläche), Maskenpflicht in der Bibliothek/ Bücherei, im Eingangsbereich und auf den zugehörigen Parkplätzen. Für Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht, für die Mitarbeiterinnen genügen Alltagsmasken. An der Aus- oder Rückgabetheke hinter Schutzwänden entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit, für Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag genügen auch die Alltagsmasken. Generell muss ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Für den normalen Ausleihbetrieb in Büchereien gibt es weder Test-Pflicht noch die Notwendigkeit zur Kontaktpersonennachverfolgung.
 
Veranstaltungen
 
Kulturelle Veranstaltungen sind unter folgenden Voraussetzung wieder gestattet: Die Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden orientiert sich an den vorhandenen Plätzen, sodass zwischen den Plätzen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Unter freiem Himmel sind max. 500 Personen mit festen Sitzplätzen und unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. In Gebieten mit Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung (Selbsttests) notwendig. Vom Testnachweis ausgenommen sind Geimpfte und Genesene (mit Nachweis!) sowie Kinder unter 6 Jahren. Darüber hinaus ist eine Kontaktdatenerhebung notwendig.
 
Der BBV weist darüber hinaus darauf hin, dass Veranstaltung mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem jeweiligen Träger abzustimmen sind.