MdL Dr. Hopp informiert zur Vereinspauschale – Kulanzregelung beim Beitragsaufkommen für das Jahr 2021

01.02.2021

Zur Beantragung der staatlichen Vereinspauschale müssen die Sport- und Schützenvereine in Bayern laut den Fördervoraussetzungen ein gewisses Beitragsaufkommen nachweisen. Bei den meisten Vereinen im ländlichen Raum wird dieses Beitragsaufkommen nicht alleine durch Mitgliedsbeiträge erreicht, sondern auch durch Reinerlöse aus Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. 

Da jedoch aufgrund der Corona-Pandemie keine Einnahmen aus solchen Veranstaltungen erzielt werden konnten, würden viele Vereine das geforderte Beitragsaufkommen in dem für die Bemessung herangezogenen Jahr 2020 nicht erreichen. Deshalb hat der Freistaat nun eine Kulanzregelung beim Beitragsaufkommen für die Beantragung der Vereinspauschalen im Jahr 2021 eingeführt. Dies teilte der Abgeordnete Dr. Gerhard Hopp aktuell mit, der sich zuvor gemeinsam mit seinem Kollegen Max Gibis für diese Regelung stark gemacht hatte. Besonderer Dank gebühre Sportminister Joachim Herrmann für die praktikable Lösung, die nun gefunden wurde.
 
„Grundsätzlich ist bei den Staatlichen Fördermaßnahmen das Subsidiaritätsprinzip zu berücksichtigen, nachdem Unterstützungen nur dort gewährt werden, wo der Zuwendungsempfänger ohne staatliche Hilfe seine Aufgaben nicht erfüllen kann“, erklärt Hopp, der Mitglied im Haushaltsausschuss des Bayerischen Landtages ist. „Das Beitragsaufkommen stellt dabei bei den Vereinspauschalen die geforderte Eigenverantwortung in finanzieller Hinsicht dar.“ Im Jahr vor der Beantragung der Vereinspauschalen müssen daher von den Vereinen Jahresbeitragssätze in Höhe von 50 € bei Erwachsenen, 25 € bei Jugendlichen und 12 € bei Schülern erreicht werden. Zur Bemessung der geforderten Jahresbeitragssätze, die von den wenigsten Vereinen alleine durch die Mitgliedbeiträge erreicht werden, dürfen allerdings auch Einnahmen aus Vereinsfesten eingerechnet werden, die jedoch Corona-bedingt im letzten Jahr ausgefallen sind. Somit könnten für das Jahr 2021 viele Vereine das geforderte Beitragsaufkommen nicht erreichen.
 
„Auf vielfache Forderungen von mir und meinen CSU-Kollegen, insbesondere Max Gibis, im Bayerischen Landtag hat der Freistaat hier nun eine Kulanzregelung eingeführt, wonach für die Beantragung der Vereinspauschale im Jahr 2021 im als Bemessungsgrundlage herangezogenen Jahr 2020 lediglich 70% des regulären Beitragsaufkommens erreicht werden müssen“, bestätigt Hopp. „Damit kann vielen Vereinen in der Region geholfen werden, die nun auch für das Jahr 2021 eine Vereinspauschale erhalten.“ Lediglich wenn das geforderte Beitragsaufkommen durch vom jeweiligen Verein selbst verursachte Beitragsermäßigungen nicht erreicht werden konnte, greift die Kulanzregelung nicht. MdL Hopp rät daher davon ab, auf die Beitragserhebungen zu verzichten, weil sich dies schädlich auf die Gewährung einer möglicherweise beantragten Vereinspauschale auswirken kann.
 
Darüber hinaus setzte er sich dafür ein, dass die bereits für das Jahr 2020 einmalig verdoppelte Vereinspauschale auch im Jahr 2021 noch einmal verdoppelt wird „Damit könnten die 17.000 Sport- und Schützenvereine, die unter den Corona bedingten Schwierigkeiten leiden, nachhaltig unterstützt werden“, erläutert Haushaltspolitiker Hopp.